Prüfintervalle von Sicherheitsventilen in kältetechnischen Anlagen

Betrifft Artikel: Alle KSV und ÜSV Sicherheitsventile der Baureihe 2442…, 2443…, 2446…, 2447…, 2329...   

Wiederkehrende Prüfungen von Sicherheitsventilen

Bei den Sicherheitsventilen der oben aufgeführten Baureihen handelt es sich  um Direkt- Federbelastete Sicherheitsventile, diese müssen lt. PED 2014/68 EU nur regelmäßig auf Dichtheit überprüft werden, eine festgelegte Frist für eine Funktionsprüfung gibt es nicht.

In den letzten Jahren hat es durch Veränderungen und Harmonisierungen der entsprechenden Normen einige Veränderungen gegeben, die die Verantwortung für die Festlegung von Prüffristen in die Hand des Betreibers gelegte haben. Hier muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass man alles Notwendige getan hat um Schaden an Personen und Sachen zu verhindern. Daher verweisen diverse Informationsseiten

https://www.tuev-sued.de/anlagen-bau-industrietechnik/technikfelder/elektro-und-gebaeudetechnik/kaelte-klimatechnik-atp-pruefstelle/kaeltetechnik-und-kaelteanlagen/betrieb-von-kaelteanlagen

oder auch hier (siehe Seite 2):  http://www.beyer-sicherheitsventil-gmbh.de/downloads/Sicherheitsventile_regelkonform_warten_und_pruefen_CT_2012_10.pdf

auf die in der BetrSichV festgelegten Prüfintervalle und hier findet sich dazu eine eindeutige Aussage.
 

https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BJNR004910015.html#BJNR004910015BJNG000300000

 

Zitat:  6.2 Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.


Die Unterscheidung ist hier hinsichtlich der Anlagengröße gegeben, da ab einer bestimmten Größenordnung nur noch einen zugelassene Prüfstelle prüfen darf, und bei kleineren Anlagen einen „befähigte Person“.

Nach der TRBS-1201-Teil-2 (Techn. Regel Betriebssicherheit) siehe:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1201-Teil-2.pdf

hat der Arbeitgeber bzw. Betreiber u.a. auch Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und bei erhöhtem Verschleiß Maßnahmen festzulegen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Dabei hat der Betreiber die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Konkrete Fristen werden in der BetrSichV. mit Bezug auf die Diagramme der EG Druckgeräterichtlinie (DGRL) nur für Behälter und Rohrleitungen genannt. Das AD2000 A2  „Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Sicherheitsventile“ führt ebenfalls auf, dass in regelmäßigen Zeitabständen die Prüfung des Ansprechdruckes durchzuführen ist. Auch hier wird auf die Pflicht des Betreibers zur Festlegung von Fristen hingewiesen, wobei die Empfehlungen des Herstellers der Sicherheitsventile und der zugelassenen Überwachungsstelle als Grundlage dienen.

Die aktuelle Ausgabe der DIN EN 378-4:2019 enthält einen überarbeiteten Abschnitt D, der genutzt werden soll, „wo es in den nationalen Vorschriften keine entsprechenden Kriterien gibt“.

 

Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen D.6

D.6 Sicherheitsschalteinrichtungen, Notsignale und Alarmsysteme werden jährlich am Standort geprüft (siehe EN 378-2:2016, 6.3.4.3.3).

Außen montierte Druckentlastungsventile und Berstscheiben werden einer Sichtprüfung nach EN 378-2:2016, 6.3.4.3.1, 6.3.4.3.4, und 6.3.4.3.5 unterzogen und jährlich auf Dichtheit geprüft.

Außen montierte Druckentlastungsventile werden alle fünf Jahre neu kalibriert oder ersetzt.

Aus dem oben Gesagten leitet sich unsere Empfehlung ab, die Sicherheitsventile alle 5 Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage zu prüfen und sinnvollerweise bei der Prüfung die Ventile auszutauschen. Im laufenden Betrieb, insbesondere wenn das Ventil ausgelöst hat, können Verschmutzungen in den Ventilkörper eingeblasen werden, die eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherheitsventils beeinträchtigen können. Im einfachsten Fall treten dann evtl. Undichtigkeiten auf, aber es kann auch der Öffnungsdruck durch Verklebungen etc. nicht mehr mit dem gewünschten Wert übereinstimmen. Mittlerweile ist auch seitens der DEKRA ein Empfehlung ergangen, Ventile, die älter als 5 Jahre sind, nicht mehr erneut über einen Prüfung abnehmen und zertifizieren zu lassen. Ventile die bereits in einer Anlage eingesetzt waren, werden regelmäßig nicht mehr geprüft.

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und stehen für weitere Fragen gern zur Verfügung.

 
Hansa Kältetechnik GmbH

Langenwiedenweg 111
D - 59457 Werl

Ansprechpartner: Andreas Holle, Betriebsleitung

Tel.: +49 (2922) 86665 275
Fax: +49 (2922) 86665 284
Email: holle@hansakaelte.de
http://www.hansakaelte.de


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