Darf Kältemittel über die KSV Sicherheitsventile in die Umwelt abgeblasen werden?

Darf Kältemittel über die KSV Sicherheitsventile in die Umwelt abgeblasen werden?

Darf Kältemittel über die KSV Sicherheitsventile in die Umwelt abgeblasen werden?

Artikel:     Alle KSV und ÜSV Sicherheitsventile der Baureihe 2442…, 2443…, 2446…, 2447…   


Anlass


Bei den eingesetzten Kältemitteln spielt die Umweltverträglichkeit schon seit Jahrzehnten eine entscheidende Rolle. Nachdem die ozonschädlichen Kältemittel verboten wurden, gerieten die Kältemittel - wegen ihrer Rolle bei der globalen Erwärmung - in die Kritik. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Regelungen und Vorschriften welche verhindern sollen, dass Kältemittel in die Umwelt gelangen. Bei Sicherheitsventilen die bauartbedingt in die Atmosphäre abblasen, kann man daher die Frage stellen wo und wie diese mögliche Emission geregelt ist. Der entscheidende Punkt dürfte sein, dass das Abblasen über das Sicherheitsventil nicht zum normalen Betriebszustand gehört, sondern - ähnlich wie bei einer Feuerlöschanlage - erst dann passierte sollte, wenn größere Schäden an der gesamten Anlage vermieden werden müssen. Es dient zur Absicherung eines Aus-nahmefalls, der im normalen Betrieb der kältetechnischen Anlage nicht auftreten sollte.


 
Sicherheitsventile als Schutzeinrichtung gemäß DIN-EN378

Bei den Sicherheitsventilen der oben aufgeführten Baureihen handelt es sich Sicherheitseinrichtungen wie sie in der DIN-EN378-2:2018* beschrieben werden. Die EN378 führt zum Aspekt des Abblasens in die Atmosphä-re aus:

6.2.6.1  Allgemeines
Sowohl für die Kälteanlage als auch für den Sekundär-Wärmeträger-Kreislauf müssen Schutzeinrichtungen vorgesehen werden.
…... Soweit ausführbar, sind Druckentlastungsventile, die in einen Bereich niedrigen Drucks oder in ein Expan-sionsgefäß abblasen, zu bevorzugen vor Druckentlastungsventilen, die in die Atmosphäre abblasen.

Es wird zwar eine Empfehlung für Überstromventile ausgesprochen, aber daraus ergibt sich auch, dass ein Abblase in die Atmosphäre nicht grundsätzlich untersagt ist.

Weiterhin wird ausgeführt:

6.2.6.6.5  Abblaseleitungen von Druckentlastungseinrichtungen
Das  Abblasen  aus  Druckentlastungseinrichtungen  muss  so  erfolgen,  dass  Personen  und  Eigentum  nicht durch das freigesetzte Kältemittel gefährdet werden.
ANMERKUNG  Das Kältemittel kann auf geeignete Art und Weise, jedoch abseits von jeglicher Lufteintrittsöff-nung des Gebäudes, in die Luft verteilt werden, oder in eine ausreichende Menge eines geeigneten Absorpti-onsmittels eingeleitet werden.
…..
Abblaseleitungen für Druckentlastungseinrichtungen müssen nach EN 13136 berechnet werden.

Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen das Abblasen erfolgen kann.

Der Absatz 6.2.6.5 „Anzeigeeinrichtungen für Druckentlastungseinrichtungen“ regelt dann auch,

Bei Anlagen mit einer Füllmenge von min. 300 kg Kältemittel muss eine Anzeigeeinrichtung
vorgesehen sein, um das Abblasen des Entlastungsventiles in die Atmosphäre zu überprüfen.

dass bei größeren Anlagen eine Anzeigeeinrichtung vorzusehen ist, mit der geprüft werden kann ob Kältemittel in die Atmosphäre abgegeben wurde.

Zusammengenommen ergibt sich von der Konstruktionsseite her also keine Notwendigkeit oder Verpflichtung im Notfall über Sicherheitsventilen ein Abblasen von Kältemittel in die Atmosphäre zu verhindern.


Emission von Treibhausgasen - EU Verordnung 517/2014 und Chemikalien-Klimaschutzverordnung ChemKlimaschutzV



Die eigentlichen Regelungen zur Emission von Kältemitteln sind die EU-Verordnung 517/2014 und die deut-sche Umsetzung in der ChemKlimaschutzV zu finden.
Die EU Richtlinie regelt in Kapitel II, Artikel 3:

 (1)  Die absichtliche Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre ist untersagt, wenn diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

Damit erlaubt die Richtlinie die Emission von Kältemittel, wenn es dazu eine technische Notwendigkeit gibt. Bei Sicherheitsventilen ergibt sich diese u.a. aus der o.g. DIN EN378-2.

Die ChemKlimaschutzV definiert zunächst den Normalbetrieb einer Anlage in Paragraf 2 wie folgt:

3.   Normalbetrieb
Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage
beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurück-zuführen ist.

Im darauf folgenden Paragraf 3 „Verhinderung des Austrittes von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre“ werden dann detaillierte Regelungen und vor allem Grenzen für die Emission im Normalbetrieb vorgeben. Für den „Nicht – Normalbetrieb“, also den Fall wenn einen ungeplanter Druckanstieg, Feuer etc. stattfindet, finden sich keine Grenzwerte zur Emission. Aus dem Kapitel II, Artikel 3, Absatz (1) ergibt sich nur die Notwendigkeit, dass sich das Ventil wieder schließen sollte. Früher verwendete Schmelzsicherungen oder Sicherungsstopfen wären damit nicht zulässig, weil das komplette Entleeren der Anlage technisch durch ein sich schließendes Ventil verhindert werden kann.


Fazit: Die vorliegenden Regelungen und Verordnungen regeln die Emissionen im Normalbetrieb einer kälte-technischen Anlage. Für den Ausnahmefall, wie ihn das Auslösen eines Sicherheitsventils darstellt, finden sich keine Verbote oder Limitierungen sondern bestenfalls Empfehlungen die Emissionen so gering wie möglich zu halten.


* DIN EN378-2 Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen; Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation


Hansa Automotive GmbH
Langenwiedenweg 111
D - 59457 Werl

Ansprechpartner: Andreas Holle, Betriebsleitung

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